Honorar

Honorarhöhe

Allgemeine Grundlagen

Für alle Anwälte richtet sich die Höhe der Vergütung grundsätzlich  nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Möglich sind auch Vereinbarungen zur Gebührenhöhe, und zwar in außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretungsfällen in einer besonderen  Vergütungsvereinbarung und in Beratungsfällen in einer Gebührenvereinbarung. Die gesetzlichen Gebühren können im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist grundsätzlich zulässig, jedoch nur bis zur Grenze einer unangemessen Höhe. Eine Vergütungsvereinbarung bedarf in jedem Fall der Textform (Email-Austausch genügt also).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Im Regelfall sind Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren beziehen sich im Normalfall auf den Gegenstandswert.

Daneben gibt es noch Festgebühren insbesondere bei der gerichtlichen Vertretung, die sich außer vor den Sozialgerichten ebenfalls auf den Gegenstandswert beziehen.

Der Gegenstandswert entspricht dem Wert der geltend gemachten Forderung. Wird zum Beispiel eine Vergütungsforderung in Höhe von 1.000 Euro geltend gemacht, so beträgt der Gegenstandswert 1.000 Euro. Maßgeblicher Gegenstandswert für eine Kündigungsschutzklage ist Ihr Bruttoeinkommen eines Vierteljahres. Eine Klage auf Zeugnisberichtigung oder –erteilung wird grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung angesetzt.

Die Anwaltsvergütung wird fällig, wenn der Auftrag oder die Angelegenheit beendet ist. Wenn die Gegenseite vor Gericht unterliegt, muss sie Ihnen grundsätzlich die Anwaltskosten erstatten.

Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es aber, dass keine Partei in der 1. Instanz die Kosten der Gegenseite erstattet. Das bedeutet für Sie: Auch wenn die Kündigung unwirksam ist und Sie den Prozess gewinnen, müssen Sie die für Ihre Rechtsverteidigung angefallenen Kosten selbst tragen.

 

Dem jeweiligen Gegenstandswert ist in der gesetzlichen Gebührentabelle (Anlage zu § 13 RVG) eine feste Gebührenhöhe zugeordnet (jeweils Betrag einer vollen Gebühr).

Gebührentabelle

Ist ein Gebührenrahmen vorgegeben, ist die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden. (§ 14 Abs. 1 RVG).

Die einzelnen Gebührentatbestände können dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 des RVG) entnommen werden.

In sozial- und sozialgerichtlichen Angelegenheiten sind als Rahmengebühren ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben.

Außergerichtliche Beratung

Hier soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach Auftragsrecht (§ 612 BGB), es gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist mangels Gebührenvereinbarung auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher begrenzt.

Außergerichtliche Vertretung

Für die bei der außergerichtlichen Vertretung anfallende Geschäftsgebühr beträgt der Gebührenrahmen 0,5 bis 2,5. Der Rechtsanwalt kann eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr 1,5. Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen.

Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Auslagen

Die Auslagentatbestände umfassen insbesondere die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (maximal 20 Euro), Fahrtkosten und Tagegeld bei Geschäftsreisen. Auch hier sind statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen möglich. Zu den Auslagen zählt auch die gesetzliche Umsatzsteuer.

Ergänzende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de.